Die Bankvollmacht – unverzichtbar bei der Vorsorge

eingestellt von Björn Hinrichs am 15. April 2023 | Kategorie: Vorsorge und Absichern

Wer soll Zugriff auf mein Bankkonto haben, wenn ich nicht handlungsfähig bin? Darüber sollten Sie sich beizeiten Gedanken machen und eine entsprechende Regelung treffen.

Man braucht gar nicht an das Allerschlimmste zu denken. Schon ein Sportunfall mit mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt – einige Zeit vielleicht ohne Bewusstsein – kann es erforderlich machen, dass ein anderer Mensch sich um Ihre Geldangelegenheiten kümmert. Denn Rechnungen müssen auch bezahlt werden, wenn Sie nicht handlungsfähig sind. Und Ihr Ehepartner oder Ihre erwachsenen Kinder können nicht einspringen, denn sie sind nicht automatisch vertretungsberechtigt.

Auch im Todesfall stehen die Hinterbliebenen vor großen Problemen, wenn keine Vollmacht erteilt wurde. Zwar können die Erben über die Konten des Erblassers verfügen, sie müssen dazu aber ihre Erbenstellung nachweisen können. Und bis ein Testament eröffnet oder ein Erbschein erteilt ist, kann viel Zeit vergehen – mitunter Monate.

Es führt also kein sinnvoller Weg daran vorbei: Sie müssen selbst aktiv werden und vorsorgen!

Geltungsbereich und Geltungszeitraum

Eine Vollmacht für Geldgeschäfte kann als Kontovollmacht oder als Bankvollmacht erteilt werden.

  • Die Kontovollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, alle üblichen Transaktionen und Handlungen für ein ganz bestimmtes Konto des Vollmachtgebers vorzunehmen.
  • Wesentlich weiter geht die Bankvollmacht, die den Bevollmächtigten zu allen Geschäften bei dem betreffenden Kreditinstitut ermächtigt.

Je nachdem, wann und wie lange die Vollmacht gelten soll, wird unterschieden zwischen den folgenden Formen:

  • Transmortale Vollmacht: Sie gilt zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und über seinen Tod hinaus. Sie deckt also sowohl das Risiko einer vorübergehenden oder dauerhaften Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten durch Krankheit oder Unfall ab, als auch die Nachlassverwaltung im Todesfall.
  • Postmortale Vollmacht: Diese Vollmacht gilt erst ab dem Todeszeitpunkt des Vollmachtgebers. Sie nützt also bei lebzeitiger Handlungsunfähigkeit nichts.
  • Prämortale Vollmacht: Sie gilt zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und endet mit dessen Tod, hilft mithin nicht bei der Verwaltung des Nachlasses.

Wer umfassend vorsorgen möchte, sollte also einer Person seines Vertrauens eine transmortale Bankvollmacht erteilen.

Erteilung und Widerruf der Vollmacht

General- und Vorsorgevollmachten enthalten regelmäßig auch eine transmortale Bankvollmacht. Aber: General- und Vorsorgevollmachten werden nicht von allen Kreditinstituten problemlos anerkannt. Deshalb ist es ratsam, die Konto- oder Bankvollmacht direkt beim Kreditinstitut zu erklären.

Dazu müssen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter persönlich und gleichzeitig in einer Filiale erscheinen und sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Außerdem müssen beide ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Die Vollmacht wird von der Sparkasse oder Bank dann schriftlich ausgestellt, sodass der Bevollmächtigte seine Berechtigung nachweisen kann.

Der Vollmachtgeber kann eine erteilte Bank- oder Kontovollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. Aus Beweisgründen sollten Änderungen und Widerruf stets schriftlich gegenüber dem Kreditinstitut erklärt werden.

Der Beitrag Die Bankvollmacht – unverzichtbar bei der Vorsorge erschien zuerst auf Der Sparkasseblog.