Das ändert sich bei der Steuer 2023 (Teil 1)

eingestellt von Björn Hinrichs am 4. Januar 2023 | Kategorie: Steuern und Recht

Alle Jahre wieder gibt es zum 1. Januar zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. So auch 2023. Die wichtigsten haben wir hier – und im Teil 2 dieses Beitrages, der nächste Woche erscheint – für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer: Grundfreibetrag und Steuertarif

Der Grundfreibetrag, also dasjenige zu versteuernde Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird, erhöht sich 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Bereits jetzt ist für 2024 eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro verabschiedet. Der in den Steuertarif integrierte Grundfreibetrag dient dazu, das materielle Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen.

Der Steuertarif wurde angepasst, um die sogenannte kalte Progression abzumildern. Darunter versteht man den Effekt, dass die Progressionswirkung des Steuertarifs auch denjenigen Teil einer Bruttolohnerhöhung erfasst, der lediglich den inflationsbedingten Geldwertverlust ausgleicht.

Einkommensteuer: Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten abziehen, die ihnen im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstanden sind. Der Werbungskosten-Pauschbetrag dient der Vereinfachung dieses Verfahrens und kann geltend gemacht werden, ohne dass diese Kosten belegt werden müssen. Er wird für 2023 erhöht von bisher 1.200 Euro auf nunmehr 1.230 Euro.

Wer 2023 Werbungskosten von mehr als 1.230 Euro hat, kann diese tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen, muss sie aber im Einzelnen vollständig durch entsprechende Belege nachweisen.

Einkommensteuer: Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird von 5 Euro auf 6 Euro pro Homeoffice-Tag erhöht. Der maximale Abzugsbetrag steigt von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr, sodass anstatt 120 Homeoffice-Tagen nun 210 Homeoffice-Tage jährlich berücksichtigt werden können.

Die Homeoffice-Pauschale wird – wie schon bisher – auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt. Für Homeoffice-Tage kann keine Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) beansprucht werden, da hier ja keine Fahrtkosten entstehen.

Einkommensteuer: Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag, bis zu dem keine Steuer auf Kapitaleinkünfte anfällt, wird zum 1. Januar 2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro).

Tatsächlich entstandene höhere Werbungskosten können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht geltend gemacht werden, weil das dem Abgeltungsprinzip widerspräche, das der Besteuerung von Kapitaleinkünften zugrunde liegt.

Die erteilten Freistellungsaufträge werden automatisch prozentual erhöht, um den Aufwand für die Anpassung möglichst gering zu halten.

Einkommensteuer: Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro pro Kind und Jahr für jeden Elternteil, für beide Eltern zusammen also von 5.620 Euro auf 6.024 Euro.

Beim Kindergeld wurde die bisherige Staffelung nach der Kinderzahl abgeschafft, es beträgt nun einheitlich für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Dieser Betrag wurde bislang erst ab dem vierten Kind gewährt, für das erste sowie für das zweite und dritte Kind galten niedrigere Beträge.

Auch künftig wird entweder der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld gewährt. Dazu führt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch eine Günstigerprüfung durch und wählt die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Lösung.

Einkommensteuer: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag haben, steht ein Entlastungsbetrag zu, der 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro steigt.

Einkommensteuer: Ausbildungsfreibetrag

Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, das auswärts wohnt und für das er Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhält, hat er Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag, der nun von 924 Euro jährlich auf 1.200 Euro erhöht wurde.

Weitere Neuerungen

Neben diesen Neuerungen gibt es zahlreiche weitere Steueränderungen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Darüber informieren wir in Teil 2 dieses Beitrages, der am 27. Dezember erscheint.

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