So wird Ihr Testament im Erbfall aufgefunden

eingestellt von Björn Hinrichs am 22. November 2022 | Kategorie: Vorsorge und Absichern

Damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt werden kann, muss das Dokument, in dem Sie ihn festgehalten haben – Ihr Testament – „wenn es so weit ist“ aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet werden. Welche Möglichkeiten es gibt, das sicherzustellen, erfahren Sie hier.

Nicht immer führt die gesetzliche Erbfolge wirtschaftlich zu denjenigen Ergebnissen, die der Erblasser gerne hätte. Dann kann er ein Testament errichten und – in bestimmten vom Erbrecht vorgegebenen Grenzen – selbst bestimmen, wer bei seinem Ableben was bekommen soll.

Ein Testament kann auf zweierlei Art errichtet werden:

  • als privatschriftliches Testament, also in Gestalt eines vom Erblasser vollständig von Hand geschriebenen, mit dem Erstellungsdatum versehenen und eigenhändig mit vollem Namen unterschriebenen Dokumentes.
  • als notarielles Testament, bei dem der Erblasser einem Notar erklärt, wie er sein Vermögen vererben möchte. Der Notar berät den Testierenden umfassend und erstellt eine entsprechende Urkunde, die dem Testierenden vorgelesen und von Testierendem und Notar unterschrieben wird. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die Bestimmungen des Testaments rechtlich wirksam sind und im Erbfall anerkannt werden.

Das Problem

Das beste Testament nutzt nichts, wenn es im Erbfall nicht aufgefunden wird. Beim notariellen Testament stellt sich dieses Problem nicht, denn es wird stets in amtliche Verwahrung genommen, wodurch gewährleistet ist, dass es beim Tod des Testierenden vom Nachlassgericht eröffnet wird. Das privatschriftliche Testament kann der Erblasser dagegen selbst aufbewahren – bei sich zu Hause, im Bankschließfach oder indem er es einer Person seines Vertrauens übergibt. Beim privatschriftlichen Testament ist also nicht sichergestellt, dass die Hinterbliebenen das Dokument nach dem Tod des Erblassers auffinden, denn möglicherweise hat der Erblasser es „zu gut versteckt“, und die Hinterbliebenen wissen gar nichts von der Existenz des Testaments. Oder das Testament wird zwar aufgefunden, aber von einer Person, die ein Interesse daran hat, es zu verändern oder ganz verschwinden zu lassen und die sich von der Strafbarkeit eines solchen Unterfangens nicht abschrecken lässt …

Die Lösung

Wer sich für ein privatschriftliches Testament entschieden hat, aber das Risiko der Nichtauffindbarkeit oder der illegalen Veränderung bzw. Beseitigung des Dokumentes vermeiden will, kann auch dieses Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht geben.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung beim Amtsgericht. Örtlich zuständig für die Verwahrung ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die testierende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei diesem Gericht lässt man sich einen Termin geben, zu dem

  • das Testament,
  • der Personalausweis,
  • die Geburtsurkunde

mitzubringen sind.

Das Antragsformular gibt es bei vielen Nachlassgerichten auf der Homepage, sodass man es bereits ausgefüllt mitbringen kann, oder man füllt es im Termin beim Gericht aus. Als „Quittung“ für die erfolgte Hinterlegung erhält man einen Hinterlegungsschein. Das Nachlassgericht verwahrt das Testament sicher und zeitlich unbegrenzt und lässt es beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren. Die Hinterlegung selbst kostet pauschal 75 Euro, die Registrierung pauschal 18 Euro, sodass insgesamt Kosten von 93 Euro entstehen. Weder das Nachlassgericht noch das Testamentsregister erhält Kenntnis vom Inhalt des hinterlegten Testaments.

Im Sterbefall informiert das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Ist dort eine Hinterlegung registriert, benachrichtigt das Register das Nachlassgericht, bei dem das Testament liegt. So ist garantiert, dass das Testament aufgefunden wird und vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet werden kann.

Und wenn man sein Testament nach der Hinterlegung ändern möchte? Dann kann man es beim Nachlassgericht jederzeit aus der Hinterlegung zurückrufen, erhält es ausgehändigt und die Registrierung bei der Bundesnotarkammer wird gelöscht. Für die Rücknahme aus der Verwahrung fallen keine Kosten an, für eine erneute Hinterlegung eines geänderten oder neuen Testaments werden wieder die genannten 93 Euro fällig.

Wichtig in diesem Zusammenhang für alle Hinterbliebenen: Wer nach einem Sterbefall ein Dokument findet, das seinem Inhalt nach ein Testament oder auch nur ein Teil eines Testaments sein könnte, ist – unabhängig davon, ob das Schriftstück als „Testament“ bezeichnet ist oder nicht und unabhängig davon, in welchem persönlichen Verhältnis er zum Verstorbenen steht – verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Wer gegen diese Pflicht verstößt, macht sich strafbar!

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