Drohnen: Was tun gegen die fliegenden Beobachter?

eingestellt von Björn Hinrichs am 18. November 2019 | Kategorie: Sicherheit

Drohnen: Was tun gegen die fliegenden Beobachter?

 

Rund 400.000 private Drohnen werden bereits hierzulande genutzt. Doch was, wenn ein solches Fluggerät über dem eigenen Garten schwebt? Wie Sie sich wehren können.

Spektakuläre Aufnahmen aus der Vogelperspektive: Was früher nur aus einem Hubschrauber oder Flugzeug möglich war, ist heute mit ferngesteuerten Drohnen möglich. Ein teures Spielzeug, das sich immer mehr Privatpersonen kaufen. Allerdings sind der Nutzung Grenzen gesetzt.

Abschießen der Drohne erlaubt?

Zu einem radikalen Mittel griff ein Mann aus der Nähe von Dresden, als er eine Drohne über dem Grundstück seiner Familie erspähte. Mit seinem Luftgewehr feuerte er den unerwünschten Gast ab. Der Drohnenbesitzer klagte auf Sachbeschädigung – und verlor. Das zuständige Amtsgericht Riesa urteilte, dass die Aufnahmen nach Paragraf 228 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Familie darstellten. Da dem Grundstücksbesitzer kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um das Filmen zu beenden, sei das Abschießen gerechtfertigt gewesen.

Juristisch gesehen sollte immer das mildeste Mittel zur Verteidigung angewendet werden. Welches das ist, hängt stark vom Ermessen des jeweiligen Richters ab. So hätte im oben geschilderten Fall ein anderes Gericht womöglich zugunsten des Drohnenbesitzers geurteilt. Der wohl einfachste Weg wäre, den Piloten zur Rede zu stellen. Denn: Die Drohne darf nur in Sichtweite geflogen werden, sodass der Besitzer nicht weit sein dürfte. Wer das nicht möchte, kann die Polizei rufen.

Verbotene Zonen setzen Grenzen

Der Staat hat genau geregelt, wie mit den Fluggeräten im Luftraum umzugehen ist. So gibt es klare Verbotszonen für Hobbypiloten. Dazu zählen Bereiche, die bereits durch die Luftverkehrsverordnung untersagt sind, etwa Autobahnen und Bundesstraßen, Flughäfen oder Krankenhäuser. Auch 100 Meter über oder seitlich von Menschenansammlungen und Plätzen, an denen Polizei- oder Krankenwageneinsätze stattfinden, sind die Geräte verboten.

Bei Wohngrundstücken gilt: Drohnen mit mehr als 250 Gramm und solche, die Ton- und Bildaufnahmen machen können, dürfen hier nur mit Zustimmung aller Bewohner fliegen. Auch für die Aufnahmen ist die ausdrückliche Erlaubnis der Anwesenden erforderlich. Es gilt das Recht am eigenen Bild. Wer dagegen verstößt, dem drohen Geldstrafen und im schlimmsten Fall Freiheitsentzug.

Wenn es zu einem Schaden kommt

Kommt es durch die Drohne oder den Drohnenflug zu einem Schaden, haftet der Halter des Geräts. Grundsätzlich ist es den Besitzern vorgeschrieben, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Drohnenschäden abdeckt. Zu diesem Zweck gilt bei Flugmodellen über 250 Gramm die Kennzeichnungspflicht, das heißt: Name und Adresse des Eigentümers müssen auf einer Plakette angegeben sein, sodass dieser im Schadenfall schnell gefunden ist.

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